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COVID‑19‑Verordnung – Verlängerung der Gültigkeit von Schifffahrtsdokumenten bis 30. Sept. 2020
Verordnung vom 13.06.2020

Zusammenfassung

Die COVID‑19‑Verordnung für die Schifffahrt verlängert den Ablaufzeitpunkt aller zeitlich befristeten Schifffahrtsdokumente, die nach dem 13. März 2020 enden würden, bis zum 30. September 2020, ohne die EU‑Verordnungen Art. 14/15 zu ändern.
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie6/13/2020XXVII
Verkehr

Zusammenfassung

Die COVID‑19‑Verordnung für die Schifffahrt verlängert den Ablaufzeitpunkt aller zeitlich befristeten Schifffahrtsdokumente, die nach dem 13. März 2020 enden würden, bis zum 30. September 2020, ohne die EU‑Verordnungen Art. 14/15 zu ändern.

Schwerpunkte

  • Die Gültigkeit von Schifffahrtsdokumenten, die nach dem 13. März 2020 ablaufen würden, wird bis zum 30. September 2020 verlängert.
  • Die Verordnung beruft sich auf § 152b Abs. 2 SchFG als Rechtsgrundlage für die Fristverlängerung.
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