Zusammenfassung
Im Juni 2020 wurden das Landeverbot für Flugzeuge aus Risikogebieten und die Einreise‑Verordnung geändert: Ziffer 6 im § 1 entfällt, die Formulierung in § 2 wird angepasst, Spanien wird zu den Risikogebieten hinzugefügt und ein neuer Unterabschnitt (1a) legt das Inkraft‑Datum fest. Die Änderungen gelten vom 20. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2020.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz6/18/2020XXVII
Grenze
Gesundheit
Zusammenfassung
Im Juni 2020 wurden das Landeverbot für Flugzeuge aus Risikogebieten und die Einreise‑Verordnung geändert: Ziffer 6 im § 1 entfällt, die Formulierung in § 2 wird angepasst, Spanien wird zu den Risikogebieten hinzugefügt und ein neuer Unterabschnitt (1a) legt das Inkraft‑Datum fest. Die Änderungen gelten vom 20. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2020.Schwerpunkte
- Der bisherige Unterpunkt 6 im Paragraphen 1 der Luftfahrzeug‑Landeverbot‑Verordnung entfällt.
- Die Formulierung „aus zwingendem Interesse der Republik“ im Paragraphen 2 wird zu „im Interesse der Republik“ geändert.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.