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COVID‑19‑Besuchsbeschränkungen in Strafsachen (Änderungs‑Verordnung 2020)
Verordnung vom 25.06.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung zur Verhinderung von COVID‑19 in Strafsachen wird geändert: Ab 1. Juli 2020 dürfen maximal zwei Besucher gleichzeitig einen angehaltenen Beschuldigten sehen, und § 8 erhält einen neuen Absatz 6, der das Inkrafttreten regelt.
Bundesministerium für Justiz6/25/2020XXVII
Gerichtswesen

Zusammenfassung

Die Verordnung zur Verhinderung von COVID‑19 in Strafsachen wird geändert: Ab 1. Juli 2020 dürfen maximal zwei Besucher gleichzeitig einen angehaltenen Beschuldigten sehen, und § 8 erhält einen neuen Absatz 6, der das Inkrafttreten regelt.

Schwerpunkte

  • Maximal zwei Besucher dürfen gleichzeitig einen angehaltenen Beschuldigten besuchen.
  • Ein neuer Absatz 6 wird in § 8 eingefügt, der das Inkrafttreten von § 5 Abs. 2 zum 1. Juli 2020 festlegt.
Dokumente (PDFs)
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Zadić Alma, Dr., LL.M. - 41

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Abgeordnete zum Nationalrat

9 - Wien


Justiz, Verfassung, Demokratie, Korruptionsbekämpfung und Konsument:innenschutz


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