Zusammenfassung
Die Verordnung zur Verhinderung von COVID‑19 in Strafsachen wird geändert: Ab 1. Juli 2020 dürfen maximal zwei Besucher gleichzeitig einen angehaltenen Beschuldigten sehen, und § 8 erhält einen neuen Absatz 6, der das Inkrafttreten regelt.Bundesministerium für Justiz6/25/2020XXVII
Gerichtswesen
Zusammenfassung
Die Verordnung zur Verhinderung von COVID‑19 in Strafsachen wird geändert: Ab 1. Juli 2020 dürfen maximal zwei Besucher gleichzeitig einen angehaltenen Beschuldigten sehen, und § 8 erhält einen neuen Absatz 6, der das Inkrafttreten regelt.Schwerpunkte
- Maximal zwei Besucher dürfen gleichzeitig einen angehaltenen Beschuldigten besuchen.
- Ein neuer Absatz 6 wird in § 8 eingefügt, der das Inkrafttreten von § 5 Abs. 2 zum 1. Juli 2020 festlegt.
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