<!--[-->Ausnahme für den Landkreis Gütersloh bei COVID‑19‑Einreisebeschränkungen<!--]-->
Ausnahme für den Landkreis Gütersloh bei COVID‑19‑Einreisebeschränkungen
Verordnung vom 28.06.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung 283 vom 28. Juni 2020 ergänzt die Einreiseverordnung und schafft eine Ausnahme für den deutschen Landkreis Gütersloh.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz6/28/2020XXVII
Grenze
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung 283 vom 28. Juni 2020 ergänzt die Einreiseverordnung und schafft eine Ausnahme für den deutschen Landkreis Gütersloh.

Schwerpunkte

  • Die Änderung stützt sich auf § 25 des Epidemiegesetzes, der die Befugnis zur Verhängung von Einreisebeschränkungen gibt.
  • In Anlage A wird nach dem Wort „Deutschland“ die Formulierung „mit Ausnahme des Landkreises Gütersloh“ eingefügt, wodurch für diesen Landkreis eine Sonderregelung gilt.
Dokumente (PDFs)
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Anschober Rudolf

GRÜNE


4 - Oberösterreich



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