Verlängerung der Freistellungsfristen für ASVG‑ und B‑KUVG‑Ansprüche bis 31. Juli 2020
Verordnung vom 29.06.2020Zusammenfassung
Die Verordnung verlängert den Zeitraum, in dem Freistellungen nach § 735 Abs 3 ASVG und § 258 Abs 3 B‑KUVG beantragt werden können, bis zum 31. Juli 2020. Sie tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend6/29/2020XXVII
soziale Sicherheit
Zusammenfassung
Die Verordnung verlängert den Zeitraum, in dem Freistellungen nach § 735 Abs 3 ASVG und § 258 Abs 3 B‑KUVG beantragt werden können, bis zum 31. Juli 2020. Sie tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.Schwerpunkte
- Der Zeitraum, in dem Freistellungen nach § 735 Abs 3 ASVG möglich sind, wird bis zum 31. Juli 2020 verlängert.
- Der Zeitraum, in dem Freistellungen nach § 258 Abs 3 B‑KUVG möglich sind, wird bis zum 31. Juli 2020 verlängert.
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