Zusammenfassung
Die 6. Novelle der COVID‑19‑Lockerungsverordnung 2020 passt die bestehenden Lockerungen an: Sie führt Schutzmaßnahmen für Apotheken ein, erlaubt Selbstbedienung unter Hygienebedingungen, senkt und hebt Besucherzahlen für Veranstaltungen schrittweise an und verlangt für größere Events und Sportstätten ein COVID‑19‑Präventionskonzept sowie einen Beauftragten.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz6/29/2020XXVII
Gesundheit
Verwaltungsrecht
Öffentliche Sicherheit
Zusammenfassung
Die 6. Novelle der COVID‑19‑Lockerungsverordnung 2020 passt die bestehenden Lockerungen an: Sie führt Schutzmaßnahmen für Apotheken ein, erlaubt Selbstbedienung unter Hygienebedingungen, senkt und hebt Besucherzahlen für Veranstaltungen schrittweise an und verlangt für größere Events und Sportstätten ein COVID‑19‑Präventionskonzept sowie einen Beauftragten.Schwerpunkte
- Der bisherige § 1 Abs. 3 wird umbenannt zu „(2)“, um die Struktur der Verordnung zu vereinfachen.
- In § 2 Abs. 1a wird das Wort „öffentlichen“ vor „Apotheken“ eingefügt und es gilt eine Masken‑ und Schutzvorrichtungs‑Pflicht beim Kundenkontakt.
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