<!--[-->6. Novelle der COVID‑19‑Lockerungsverordnung (2020)<!--]-->
6. Novelle der COVID‑19‑Lockerungsverordnung (2020)
Verordnung vom 29.06.2020

Zusammenfassung

Die 6. Novelle der COVID‑19‑Lockerungsverordnung 2020 passt die bestehenden Lockerungen an: Sie führt Schutzmaßnahmen für Apotheken ein, erlaubt Selbstbedienung unter Hygienebedingungen, senkt und hebt Besucherzahlen für Veranstaltungen schrittweise an und verlangt für größere Events und Sportstätten ein COVID‑19‑Präventionskonzept sowie einen Beauftragten.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz6/29/2020XXVII
Gesundheit
Verwaltungsrecht
Öffentliche Sicherheit

Zusammenfassung

Die 6. Novelle der COVID‑19‑Lockerungsverordnung 2020 passt die bestehenden Lockerungen an: Sie führt Schutzmaßnahmen für Apotheken ein, erlaubt Selbstbedienung unter Hygienebedingungen, senkt und hebt Besucherzahlen für Veranstaltungen schrittweise an und verlangt für größere Events und Sportstätten ein COVID‑19‑Präventionskonzept sowie einen Beauftragten.

Schwerpunkte

  • Der bisherige § 1 Abs. 3 wird umbenannt zu „(2)“, um die Struktur der Verordnung zu vereinfachen.
  • In § 2 Abs. 1a wird das Wort „öffentlichen“ vor „Apotheken“ eingefügt und es gilt eine Masken‑ und Schutzvorrichtungs‑Pflicht beim Kundenkontakt.
Dokumente (PDFs)
Image of politician Anschober Rudolf © Parlamentsdirektion

Anschober Rudolf

GRÜNE


4 - Oberösterreich



Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.