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Heimarbeitstarif für Be‑ und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse
Verordnung vom 17.02.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung legt einen Heimarbeitstarif für die Be‑ und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse fest. Sie definiert den Geltungsbereich, bestimmt Stückentgelte nach dem Kollektivvertrag mit einem 10 %igen Heimarbeitszuschlag und tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend2/17/2020XXVII
Arbeitsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung legt einen Heimarbeitstarif für die Be‑ und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse fest. Sie definiert den Geltungsbereich, bestimmt Stückentgelte nach dem Kollektivvertrag mit einem 10 %igen Heimarbeitszuschlag und tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Der Tarif gilt im gesamten Bundesgebiet für die Be‑ und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse, sofern diese Tätigkeit nicht bereits durch andere Heimarbeitsverträge geregelt ist.
  • Die Stückentgelte werden nach dem Kollektivvertrag für das chemische Gewerbe berechnet, wobei die Lohnstufe 3 mit einem Stundenlohn von 8,67 € zugrunde gelegt wird.
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Aschbacher Christine, Mag. (FH)

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