Heimarbeitstarif für Be‑ und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse Verordnung vom 2/17/2020
Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend2/17/2020XXVII
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen Heimarbeitstarif für die Be‑ und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse fest. Sie definiert den Geltungsbereich, bestimmt Stückentgelte nach dem Kollektivvertrag mit einem 10 %igen Heimarbeitszuschlag und tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.Schwerpunkte
- Der Tarif gilt im gesamten Bundesgebiet für die Be‑ und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse, sofern diese Tätigkeit nicht bereits durch andere Heimarbeitsverträge geregelt ist.
- Die Stückentgelte werden nach dem Kollektivvertrag für das chemische Gewerbe berechnet, wobei die Lohnstufe 3 mit einem Stundenlohn von 8,67 € zugrunde gelegt wird.
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