<!--[-->Verordnung zur Rechts­hilfe für ausgewählte UN‑Einrichtungen<!--]-->
Verordnung zur Rechts­hilfe für ausgewählte UN‑Einrichtungen
Verordnung vom 02.07.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass Österreich den drei genannten UN‑Einrichtungen – einem Syrien‑Mechanismus, dem UNITAD‑Team und dem Myanmar‑Untersuchungsmechanismus – nach dem IG‑ZG Rechtshilfe leisten muss. Sie tritt am 3. Juli 2020 in Kraft.
Bundesministerium für Justiz7/2/2020XXVII
internationale Beziehungen

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass Österreich den drei genannten UN‑Einrichtungen – einem Syrien‑Mechanismus, dem UNITAD‑Team und dem Myanmar‑Untersuchungsmechanismus – nach dem IG‑ZG Rechtshilfe leisten muss. Sie tritt am 3. Juli 2020 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung nennt drei UN‑Einrichtungen, für die Österreich nach dem IG‑ZG Rechtshilfe leisten muss.
  • Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung, also am 3. Juli 2020, in Kraft.
Dokumente (PDFs)
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