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Änderung der Dritten Außenwirtschaftsverordnung 2014 – neue Waffenembargoländer
Verordnung vom 03.01.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 3. Jänner 2020 ergänzt die Dritte Außenwirtschaftsverordnung um § 3 Absatz 5, legt neue Listen von Waffenembargoländern fest und tritt mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort1/3/2020XXVII
Handel

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 3. Jänner 2020 ergänzt die Dritte Außenwirtschaftsverordnung um § 3 Absatz 5, legt neue Listen von Waffenembargoländern fest und tritt mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung stützt sich auf die §§ 25 und 77 Abs. 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 als Rechtsgrundlage.
  • Ein neuer Absatz 5 wird zu § 3 hinzugefügt, der festlegt, dass der neue Titel und die Anlagen 1 und 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten.
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