Änderung der Gebarungsrichtlinienverordnung – COVID‑19‑Klausel für Bauvereinigungen
Verordnung vom 07.07.2020Zusammenfassung
Die Verordnung von 2020 ergänzt die Gebarungsrichtlinienverordnung um einen neuen Absatz, der COVID‑19‑bedingte Rahmenbedingungen berücksichtigt und festlegt, dass Entscheidungen von Bauvereinigungen nicht als sachfremde Interessen gelten. Der neue Absatz gilt ab dem Tag nach Veröffentlichung und endet am 30. Juni 2022.Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort7/7/2020XXVII
Sozialpolitik
Bauindustrie und öffentliches Bauwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung von 2020 ergänzt die Gebarungsrichtlinienverordnung um einen neuen Absatz, der COVID‑19‑bedingte Rahmenbedingungen berücksichtigt und festlegt, dass Entscheidungen von Bauvereinigungen nicht als sachfremde Interessen gelten. Der neue Absatz gilt ab dem Tag nach Veröffentlichung und endet am 30. Juni 2022.Schwerpunkte
- Ein neuer Absatz 1a in § 1 wird eingefügt. Er berücksichtigt die durch COVID‑19 entstandenen rechtlichen und sozialen Rahmenbedingungen und stellt klar, dass Entscheidungen der Geschäftsführung einer Bauvereinigung nicht als sachfremde Interessen nach der Business‑Judgement‑Rule gelten.
- Ein neuer Absatz 11 in § 8 legt fest, dass der neu eingefügte Absatz 1a am Tag nach Veröffentlichung der Verordnung (08.07.2020) in Kraft tritt.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.