Verlängerung und Anpassung der elektronischen Einreichung von Steuererleichterungen (COVID‑19)
Verordnung vom 09.07.2020Zusammenfassung
Die Verordnung zur elektronischen Einreichung von Anträgen für steuerliche Erleichterungen wegen des Coronavirus wird bis zum 30. September 2020 verlängert und tritt am 1. Juni 2020 in Kraft, wobei die Absätze 6‑8 gestrichen werden.Bundesministerium für Finanzen7/9/2020XXVII
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung zur elektronischen Einreichung von Anträgen für steuerliche Erleichterungen wegen des Coronavirus wird bis zum 30. September 2020 verlängert und tritt am 1. Juni 2020 in Kraft, wobei die Absätze 6‑8 gestrichen werden.Schwerpunkte
- Das Enddatum für die elektronische Einreichung von Anträgen wird vom 31. Mai 2020 auf den 30. September 2020 verlängert.
- Der geänderte Text tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.
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