Änderung der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) – Übergangsbestimmung und neue Barumsatz‑Regelung
Verordnung vom 09.07.2020Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die Registrierkassensicherheitsverordnung, fügt im Inhaltsverzeichnis und im Hauptstück einen Hinweis auf eine Übergangsbestimmung ein und ergänzt nach § 25 Abs. 4 einen neuen Absatz 5, der Barumsätze für das zweite Halbjahr 2020 nach Steuersätzen in die Signatur‑ bzw. Siegelerstellung einbezieht.Bundesministerium für Finanzen7/9/2020XXVII
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die Registrierkassensicherheitsverordnung, fügt im Inhaltsverzeichnis und im Hauptstück einen Hinweis auf eine Übergangsbestimmung ein und ergänzt nach § 25 Abs. 4 einen neuen Absatz 5, der Barumsätze für das zweite Halbjahr 2020 nach Steuersätzen in die Signatur‑ bzw. Siegelerstellung einbezieht.Schwerpunkte
- Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 25 Inkrafttreten“ die Wortfolge „bzw. Übergangsbestimmung“ eingefügt, um auf die zeitlich begrenzte Regelung hinzuweisen.
- Im 5. Hauptstück wird in der Überschrift „Inkrafttreten“ ebenfalls die Wortfolge „bzw. Übergangsbestimmung“ ergänzt.
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