Zusammenfassung
Die Verordnung von 2020 ändert die Ergänzungsregisterverordnung 2009: § 14 wird neu formuliert, § 15 wird korrigiert und § 16 erhält einen neuen Absatz, der das Inkrafttreten regelt.Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort7/10/2020XXVII
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Zusammenfassung
Die Verordnung von 2020 ändert die Ergänzungsregisterverordnung 2009: § 14 wird neu formuliert, § 15 wird korrigiert und § 16 erhält einen neuen Absatz, der das Inkrafttreten regelt.Schwerpunkte
- Der Text von § 14 wird geändert, sodass das Ergänzungsregister‑System (ERsB) als Nachweis der eindeutigen Identität von Betroffenen dient.
- In § 15 wird ein veralteter Klammerausdruck entfernt und nur die noch gültigen Verweise auf § 7 Absatz 5 und § 12 Absatz 5 beibehalten.
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