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Änderung der COVID‑19‑Haftungsregelungen im Garantiegesetz 1977
Verordnung vom 16.07.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung ändert den COVID‑19‑Haftungsrahmen des Garantiegesetzes 1977: Der Haftungszeitraum wird auf 17. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 begrenzt und ein neuer Paragraph 3 legt das Inkrafttreten fest, während frühere Verpflichtungen unverändert bleiben.
Bundesministerium für Finanzen7/16/2020XXVII
Finanzwesen

Zusammenfassung

Die Verordnung ändert den COVID‑19‑Haftungsrahmen des Garantiegesetzes 1977: Der Haftungszeitraum wird auf 17. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 begrenzt und ein neuer Paragraph 3 legt das Inkrafttreten fest, während frühere Verpflichtungen unverändert bleiben.

Schwerpunkte

  • Der Haftungszeitraum für Garantien wird von einer unbestimmten Frist von drei Monaten auf den konkreten Zeitraum vom 17. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 festgelegt.
  • Ein neuer Paragraph 3 wird eingefügt, der das Inkrafttreten von § 2 auf den 17. Juli 2020 datiert und bestätigt, dass frühere Verpflichtungen aus § 1 unverändert bleiben.
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Blümel Gernot, Mag., MBA

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