Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt die elektronische Labormeldung um Detailangaben zur Untersuchungsmethode, erweitert die Meldungspflicht auf negative und ungültige COVID‑19‑Ergebnisse, führt eine neue Probenkategorie ein, präzisiert Formulierungen und gibt Laboren einen Monat Zeit, die Änderungen umzusetzen. Sie tritt am 17. Juli 2020 in Kraft.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz7/17/2020XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt die elektronische Labormeldung um Detailangaben zur Untersuchungsmethode, erweitert die Meldungspflicht auf negative und ungültige COVID‑19‑Ergebnisse, führt eine neue Probenkategorie ein, präzisiert Formulierungen und gibt Laboren einen Monat Zeit, die Änderungen umzusetzen. Sie tritt am 17. Juli 2020 in Kraft.Schwerpunkte
- Ein neuer Unterpunkt (Ziffer 4) wird eingeführt, der von Laboren die Angabe von Details zur Untersuchungsmethode verlangt.
- Nach dem Wort „Analysenergebnis“ wird die Formulierung eingefügt, dass im Falle einer COVID‑19‑Pandemie auch alle negativen und ungültigen Ergebnisse gemeldet werden müssen.
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