Erhebung von Kontaktdaten durch Beförderungsunternehmen bei Reisen aus Risikogebieten
Verordnung vom 17.07.2020Zusammenfassung
Die Verordnung verpflichtet Beförderungsunternehmen, bei Fahrten aus Risikogebieten nach Österreich umfangreiche Kontaktdaten der Reisenden zu erfassen, aufzubewahren und bei Bedarf den Gesundheitsbehörden zur Verfügung zu stellen. Sie gilt vom 20. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz7/17/2020XXVII
Gesundheit
Verwaltungsrecht
öffentliche Sicherheit
Zusammenfassung
Die Verordnung verpflichtet Beförderungsunternehmen, bei Fahrten aus Risikogebieten nach Österreich umfangreiche Kontaktdaten der Reisenden zu erfassen, aufzubewahren und bei Bedarf den Gesundheitsbehörden zur Verfügung zu stellen. Sie gilt vom 20. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020.Schwerpunkte
- Beförderungsunternehmer, die Reisende aus Risikogebieten nach Österreich bringen, müssen Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Herkunftsort, Abreise‑ und Ankunftszeit, Grenzübergangsstelle, Anzahl der Mitreisenden und bei Luftverkehr die Beförderungs‑Codenummer erfassen.
- Die erfassten Daten sind für 28 Tage nach Ankunft aufzubewahren und bei Nachfrage sofort den Gesundheitsbehörden sowie dem Bundesministerium zu übermitteln.
Dokumente (PDFs)
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