Zusammenfassung
Die Verordnung 332/2020 verpflichtet in geschlossenen Kundenbereichen von Apotheken, Lebensmittelhandel, Banken, Post und Pflegeeinrichtungen das Tragen einer Mund‑ und Nasenmaske ab dem 23. Juli 2020.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz7/22/2020XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung 332/2020 verpflichtet in geschlossenen Kundenbereichen von Apotheken, Lebensmittelhandel, Banken, Post und Pflegeeinrichtungen das Tragen einer Mund‑ und Nasenmaske ab dem 23. Juli 2020.Schwerpunkte
- Beim Betreten geschlossener Kundenbereiche von Apotheken, Lebensmittelgeschäften, Banken, Post und Pflegeeinrichtungen muss eine Mund‑ und Nasenabdeckung getragen werden.
- Betreiber und deren Mitarbeitende müssen die Schutzvorrichtung tragen, wenn sie im Kundenkontakt stehen und keine gleichwertige räumliche Trennung vorhanden ist.
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