Zusammenfassung
Die Verordnung verlängert bis zum 31. August 2020 die Möglichkeit von Freistellungen nach § 735 Abs. 3 ASVG und § 258 Abs. 3 B‑KUVG.Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend7/30/2020XXVII
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung verlängert bis zum 31. August 2020 die Möglichkeit von Freistellungen nach § 735 Abs. 3 ASVG und § 258 Abs. 3 B‑KUVG.Schwerpunkte
- Der Zeitraum, in dem Freistellungen nach den genannten gesetzlichen Regelungen möglich sind, wird bis zum 31. August 2020 verlängert.
- Die Verlängerung gilt für alle Fälle, die nach § 735 Abs. 3 ASVG freigestellt werden können.
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