Änderung der Rebenverkehrsverordnung – neue Gesundheits‑ und Kontrollvorgaben für Mutterreben und Rebschulen
Verordnung vom 30.07.2020Zusammenfassung
Die Verordnung 347/2020 ergänzt die Rebenverkehrsverordnung um strengere Gesundheits‑ und Pest‑Kontrollen für Mutterreben und Rebschulen sowie um neue Kennzeichnungsregeln für den EU‑Pflanzenpass. Die neuen Anlagen 4, 5 und 7 gelten seit dem 1. Juni 2020.Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus7/30/2020XXVII
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung 347/2020 ergänzt die Rebenverkehrsverordnung um strengere Gesundheits‑ und Pest‑Kontrollen für Mutterreben und Rebschulen sowie um neue Kennzeichnungsregeln für den EU‑Pflanzenpass. Die neuen Anlagen 4, 5 und 7 gelten seit dem 1. Juni 2020.Schwerpunkte
- Die neuen Anlagen 4, 5 und 7 treten am 1. Juni 2020 in Kraft.
- Mutterrebenbestände und Rebschulen müssen sortenrein und sortenecht sein sowie frei von den in den Listen genannten RNQPs.
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