Zusammenfassung
Die Verordnung überträgt die Auszahlung von COVID‑19‑Hilfen nach § 38a Familienlastenausgleichsgesetz vom Bundesminister an die Landeshauptleute und gilt vom 01.08.2020 bis zum 30.06.2021.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz7/31/2020XXVII
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Pandemie‑Bewältigung
Öffentliche Verwaltung
Zusammenfassung
Die Verordnung überträgt die Auszahlung von COVID‑19‑Hilfen nach § 38a Familienlastenausgleichsgesetz vom Bundesminister an die Landeshauptleute und gilt vom 01.08.2020 bis zum 30.06.2021.Schwerpunkte
- Die Auszahlung der finanziellen Zuwendungen nach § 38a wird vom Bundesminister an den Landeshauptmann übertragen.
- Die Auszahlungen erfolgen nach den vom Bundesminister erlassenen Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen an Sozialhilfe‑ und Mindestsicherungsbezieher im Zuge der COVID‑19‑Krisensituation.
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