Zusammenfassung
Die Verordnung zur elektronischen Meldung an die Finanzstrafbehörde wird wegen COVID‑19 angepasst: Das Datum im ersten Paragraphen wird bis Ende 2020 verlängert, ein neuer Absatz legt den Inkrafttagnachweis auf den 1. Juni 2020 fest und ein neuer § 4 bestimmt das Außerkrafttreten am 31. Dezember 2027.Bundesministerium für Finanzen8/13/2020XXVII
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung zur elektronischen Meldung an die Finanzstrafbehörde wird wegen COVID‑19 angepasst: Das Datum im ersten Paragraphen wird bis Ende 2020 verlängert, ein neuer Absatz legt den Inkrafttagnachweis auf den 1. Juni 2020 fest und ein neuer § 4 bestimmt das Außerkrafttreten am 31. Dezember 2027.Schwerpunkte
- Das Datum im ersten Paragraphen wird von 31. Mai 2020 auf 31. Dezember 2020 geändert.
- Ein neuer Absatz (2) zu § 3 legt fest, dass die Verordnung mit dem 1. Juni 2020 in Kraft tritt.
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