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Änderung der elektronischen Meldungs‑Verordnung wegen COVID‑19
Verordnung vom 13.08.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung zur elektronischen Meldung an die Finanzstrafbehörde wird wegen COVID‑19 angepasst: Das Datum im ersten Paragraphen wird bis Ende 2020 verlängert, ein neuer Absatz legt den Inkrafttagnachweis auf den 1. Juni 2020 fest und ein neuer § 4 bestimmt das Außerkrafttreten am 31. Dezember 2027.
Bundesministerium für Finanzen8/13/2020XXVII
Finanzwesen

Zusammenfassung

Die Verordnung zur elektronischen Meldung an die Finanzstrafbehörde wird wegen COVID‑19 angepasst: Das Datum im ersten Paragraphen wird bis Ende 2020 verlängert, ein neuer Absatz legt den Inkrafttagnachweis auf den 1. Juni 2020 fest und ein neuer § 4 bestimmt das Außerkrafttreten am 31. Dezember 2027.

Schwerpunkte

  • Das Datum im ersten Paragraphen wird von 31. Mai 2020 auf 31. Dezember 2020 geändert.
  • Ein neuer Absatz (2) zu § 3 legt fest, dass die Verordnung mit dem 1. Juni 2020 in Kraft tritt.
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Blümel Gernot, Mag., MBA

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9 - Wien



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