COVID‑19‑Anpassungen im Strafvollzug – Fristverlängerungen und Inkrafttreten 1. Sept. 2020
Verordnung vom 28.08.2020Zusammenfassung
Die Verordnung 376/2020 passt Fristen und Datumsangaben in der Strafvollzugs‑Verordnung an, um die COVID‑19‑Maßnahmen bis zum 30. September 2020 zu verlängern und legt ein Inkrafttretensdatum vom 1. September 2020 fest.Bundesministerium für Justiz8/28/2020XXVII
Strafrecht
Gesundheit
öffentliche Sicherheit
Zusammenfassung
Die Verordnung 376/2020 passt Fristen und Datumsangaben in der Strafvollzugs‑Verordnung an, um die COVID‑19‑Maßnahmen bis zum 30. September 2020 zu verlängern und legt ein Inkrafttretensdatum vom 1. September 2020 fest.Schwerpunkte
- Fristen, die bis zum 31. August 2020 noch nicht abgelaufen waren, werden bis zum 30. September 2020 ausgesetzt und laufen ab dem 1. Oktober 2020 neu.
- In § 3 wird das Datum „31. August 2020“ durch „30. September 2020“ ersetzt.
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