Zusammenfassung
Die Verordnung ermöglicht in der COVID‑19‑Krise die Nutzung abgelaufener Medikamente und nicht‑medizinischer Sauerstoffbehälter, wenn ein nachweislicher Bedarf besteht. Sie regelt das Antragsverfahren beim BASG, die Veröffentlichung von Ausnahmeregelungen und die Verteilung knapper Arzneimittel an Notkrankenanstalten.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz8/31/2020XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung ermöglicht in der COVID‑19‑Krise die Nutzung abgelaufener Medikamente und nicht‑medizinischer Sauerstoffbehälter, wenn ein nachweislicher Bedarf besteht. Sie regelt das Antragsverfahren beim BASG, die Veröffentlichung von Ausnahmeregelungen und die Verteilung knapper Arzneimittel an Notkrankenanstalten.Schwerpunkte
- Zulassungsinhaber können bei nachweislichem Medikamentenmangel beim BASG einen Antrag stellen, um das Inverkehrbringen über das offizielle Verfallsdatum hinaus zu erlauben, wenn Sicherheit und Wirksamkeit gewährleistet sind.
- Der Antrag muss per E‑Mail an nat@basg.gv.at eingereicht werden und Name, Produkt, Zulassungs‑ und Chargennummer, Stabilitätsdaten, Verfallsdatum sowie die geplante Abgabedauer enthalten.
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