<!--[-->Änderung der Übermittlung von Steuerdaten an die SV‑Anstalt der Selbständigen<!--]-->
Änderung der Übermittlung von Steuerdaten an die SV‑Anstalt der Selbständigen
Verordnung vom 26.02.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung 38/2020 ändert den Namen der Sozialversicherungsanstalt, passt datenschutzrechtliche Begriffe an die DSGVO an und erweitert die meldepflichtigen Daten um Kapitalertragsteuerinformationen. Das Inkrafttreten ist für den 1. Juli 2020 vorgesehen.
Bundesministerium für Finanzen2/26/2020XXVII
Finanzwesen
Sozialversicherung

Zusammenfassung

Die Verordnung 38/2020 ändert den Namen der Sozialversicherungsanstalt, passt datenschutzrechtliche Begriffe an die DSGVO an und erweitert die meldepflichtigen Daten um Kapitalertragsteuerinformationen. Das Inkrafttreten ist für den 1. Juli 2020 vorgesehen.

Schwerpunkte

  • Der Name der Institution wird von "Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft" zu "Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen" geändert.
  • Der Begriff "Dienstleister" wird durch "Auftragsverarbeiter" ersetzt, um die Definition an die DSGVO anzupassen.
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Blümel Gernot, Mag., MBA

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