Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland (September 2020)
Verordnung vom 11.09.2020Zusammenfassung
Die Verordnung legt für September 2020 prozentuale Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird. Für rund 200 Städte weltweit werden einzelne Prozentsätze angegeben; ein „–“ bedeutet, dass keine Zulage gezahlt wird.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten9/11/2020XXVII
Personalwesen
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für September 2020 prozentuale Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird. Für rund 200 Städte weltweit werden einzelne Prozentsätze angegeben; ein „–“ bedeutet, dass keine Zulage gezahlt wird.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruht auf § 21b Abs. 1‑3 des Gehaltsgesetzes 1956 und legt fest, dass für den Monat September 2020 Kaufkraftausgleichszulagen nach einem prozentualen Hundertsatz berechnet werden.
- Der Hundertsatz gibt an, welcher Prozentsatz des Grundgehalts als Ausgleich für die Lebenshaltungskosten im jeweiligen Dienstort gezahlt wird.
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