Zusammenfassung
Die Verordnung vom 11. September 2020 ergänzt § 2 der C‑Schulampelphasen‑Verordnung für Zentrallehranstalten um neue Absätze und legt fest, dass die Regelung am 13. September 2020 endet.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung9/11/2020XXVII
Bildung
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 11. September 2020 ergänzt § 2 der C‑Schulampelphasen‑Verordnung für Zentrallehranstalten um neue Absätze und legt fest, dass die Regelung am 13. September 2020 endet.Schwerpunkte
- Der Paragraph 2 wird um die Absatzbezeichnung (1) ergänzt und ein neuer Absatz (2) eingefügt.
- Der neue Absatz (2) legt fest, dass diese Verordnung und Anlage A am 13. September 2020 außer Kraft treten.
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