<!--[-->Änderung der C‑Schulampelphasen‑VO für Zentrallehranstalten (2020)<!--]-->
Änderung der C‑Schulampelphasen‑VO für Zentrallehranstalten (2020)
Verordnung vom 11.09.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 11. September 2020 ergänzt § 2 der C‑Schulampelphasen‑Verordnung für Zentrallehranstalten um neue Absätze und legt fest, dass die Regelung am 13. September 2020 endet.
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung9/11/2020XXVII
Bildung

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 11. September 2020 ergänzt § 2 der C‑Schulampelphasen‑Verordnung für Zentrallehranstalten um neue Absätze und legt fest, dass die Regelung am 13. September 2020 endet.

Schwerpunkte

  • Der Paragraph 2 wird um die Absatzbezeichnung (1) ergänzt und ein neuer Absatz (2) eingefügt.
  • Der neue Absatz (2) legt fest, dass diese Verordnung und Anlage A am 13. September 2020 außer Kraft treten.
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Faßmann Heinz, Dr.

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