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Anwendung der Gelb‑Phase der COVID‑19‑Schulverordnung auf bestimmte Schulen (2020)
Verordnung vom 11.09.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass die Gelb‑Phase der COVID‑19‑Schulverordnung 2020/21 für ausgewählte Praxis‑ und Zentralschulen sowie höhere land‑ und forstwirtschaftliche Lehranstalten gilt und ab dem 14. September 2020 in Kraft tritt.
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung9/11/2020XXVII
Gesundheit
Hochschulausbildung
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass die Gelb‑Phase der COVID‑19‑Schulverordnung 2020/21 für ausgewählte Praxis‑ und Zentralschulen sowie höhere land‑ und forstwirtschaftliche Lehranstalten gilt und ab dem 14. September 2020 in Kraft tritt.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung stützt sich auf die §§ 13 und 17 der COVID‑19‑Schulverordnung, um die Anwendung der Gelb‑Phase zu ermöglichen.
  • Für alle in Anhang A genannten Schulen wird die Anwendung des zweiten Abschnitts des zweiten Teils der COVID‑19‑Schulverordnung angeordnet.
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Faßmann Heinz, Dr.

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