Änderung der C‑Schulampelphasen‑Verordnung & COVID‑19‑Schulverordnung 2020/21
Verordnung vom 15.09.2020Zusammenfassung
Die Verordnung vom 15. September 2020 ändert die zweite C‑Schulampelphasen‑Verordnung, führt eine dritte Ampelphase ein und passt die COVID‑19‑Schulverordnung an. Sie gilt für Zentrallehranstalten und höhere land‑ und forstwirtschaftliche Lehranstalten und tritt am 16. September 2020 in Kraft.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung9/15/2020XXVII
Hochschulausbildung
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 15. September 2020 ändert die zweite C‑Schulampelphasen‑Verordnung, führt eine dritte Ampelphase ein und passt die COVID‑19‑Schulverordnung an. Sie gilt für Zentrallehranstalten und höhere land‑ und forstwirtschaftliche Lehranstalten und tritt am 16. September 2020 in Kraft.Schwerpunkte
- § 2 der 2. C‑SchulampelphasenVO wird um den Absatz (2) ergänzt, der festlegt, dass diese Verordnung und Anlage A am 16. September 2020 in Kraft treten.
- Die COVID‑19‑Schulverordnung 2020/21 wird um § 44 Abs. (3) erweitert; dort steht, dass die Promulgationsklausel mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt wirksam wird.
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