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COVID‑19‑Verlustberücksichtigungsverordnung 2020
Verordnung vom 17.09.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung erlaubt Unternehmen, erwartete Verluste aus 2020 bereits bei der Steuerveranlagung 2019 zu berücksichtigen, indem sie bis zu fünf Millionen Euro als „COVID‑19‑Rücklage“ abziehen können.
Bundesministerium für Finanzen9/17/2020XXVII
Finanzwesen

Zusammenfassung

Die Verordnung erlaubt Unternehmen, erwartete Verluste aus 2020 bereits bei der Steuerveranlagung 2019 zu berücksichtigen, indem sie bis zu fünf Millionen Euro als „COVID‑19‑Rücklage“ abziehen können.

Schwerpunkte

  • Unternehmen können bis zu 30 % des positiven Gewinns aus 2019 als Rücklage ansetzen, wenn im Jahr 2020 ein Verlust erwartet wird.
  • Die Rücklage kann bis zu 30 % (ohne Nachweis) bzw. bis zu 60 % (mit glaubhaft gemachter Verlustprognose für 2020) des Gewinns von 2019 betragen, höchstens jedoch fünf Millionen Euro.
Dokumente (PDFs)
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Blümel Gernot, Mag., MBA

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9 - Wien



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