Zusammenfassung
Die Verordnung erlaubt Unternehmen, erwartete Verluste aus 2020 bereits bei der Steuerveranlagung 2019 zu berücksichtigen, indem sie bis zu fünf Millionen Euro als „COVID‑19‑Rücklage“ abziehen können.Bundesministerium für Finanzen9/17/2020XXVII
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung erlaubt Unternehmen, erwartete Verluste aus 2020 bereits bei der Steuerveranlagung 2019 zu berücksichtigen, indem sie bis zu fünf Millionen Euro als „COVID‑19‑Rücklage“ abziehen können.Schwerpunkte
- Unternehmen können bis zu 30 % des positiven Gewinns aus 2019 als Rücklage ansetzen, wenn im Jahr 2020 ein Verlust erwartet wird.
- Die Rücklage kann bis zu 30 % (ohne Nachweis) bzw. bis zu 60 % (mit glaubhaft gemachter Verlustprognose für 2020) des Gewinns von 2019 betragen, höchstens jedoch fünf Millionen Euro.
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