Novelle der COVID‑19‑Maßnahmenverordnung (1. COVID‑19‑M‑V‑Novelle) – Änderungen vom 25. September 2020
Verordnung vom 24.09.2020Zusammenfassung
Die 1. COVID‑19‑M‑V‑Novelle vom 25. September 2020 erweitert und präzisiert die COVID‑19‑Maßnahmenverordnung, insbesondere für Verbindungsbauwerke, Gastgewerbe in bestimmten Regionen und Ausnahmen bei beruflichen Fortbildungen.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz9/24/2020XXVII
Gesundheit
Öffentliche Sicherheit
Zusammenfassung
Die 1. COVID‑19‑M‑V‑Novelle vom 25. September 2020 erweitert und präzisiert die COVID‑19‑Maßnahmenverordnung, insbesondere für Verbindungsbauwerke, Gastgewerbe in bestimmten Regionen und Ausnahmen bei beruflichen Fortbildungen.Schwerpunkte
- Der letzte Satz von § 2 Abs. 1a wird gestrichen.
- § 2 Abs. 1b wird durch zwei neue Absätze ersetzt: (1b) gilt auch für Verbindungsbauwerke von Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren); (1c) gilt ebenfalls für Verwaltungsbehörden und Gerichte.
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