Verordnung zur Einführung der Gelb‑Ampelphase für ausgewählte Hochschulen (2020)
Verordnung vom 25.09.2020Zusammenfassung
Die Verordnung führt für bestimmte Pädagogische Hochschulen und land‑/forstwirtschaftliche Lehranstalten die Ampelphase „Gelb“ ein, gilt ab dem 28. September 2020 und ergänzt die bisherige 4. C‑Schulampelphasen‑VO um ein Ablaufdatum.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung9/25/2020XXVII
Bildung
Zusammenfassung
Die Verordnung führt für bestimmte Pädagogische Hochschulen und land‑/forstwirtschaftliche Lehranstalten die Ampelphase „Gelb“ ein, gilt ab dem 28. September 2020 und ergänzt die bisherige 4. C‑Schulampelphasen‑VO um ein Ablaufdatum.Schwerpunkte
- Einführung der Ampelphase „Gelb“ für die in Anlage A genannten Schulen, wobei die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des zweiten Teils der COVID‑19‑Schulverordnung 2020/21 angewendet werden.
- Ergänzung der bisherigen 4. C‑Schulampelphasen‑VO: Ein neuer Absatz legt fest, dass diese Verordnung und Anlage A mit Ablauf des 27. September 2020 außer Kraft treten.
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