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Änderung der elektronischen Einreichungs‑Verordnung für COVID‑19‑Steuererleichterungen
Verordnung vom 29.09.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 29. September 2020 passt das Datum in den §§ 1 und 4 auf den 31. Dezember an, ergänzt einen Hinweis auf Unterlagen nach § 5 der COVID‑19‑Verlustberücksichtigungsverordnung, ändert die Zeichensetzung in Ziffer 5 und führt Ziffer 6 für Anträge zur COVID‑19‑Rücklage 2019 ein.
Bundesministerium für Finanzen9/29/2020XXVII
Finanzwesen

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 29. September 2020 passt das Datum in den §§ 1 und 4 auf den 31. Dezember an, ergänzt einen Hinweis auf Unterlagen nach § 5 der COVID‑19‑Verlustberücksichtigungsverordnung, ändert die Zeichensetzung in Ziffer 5 und führt Ziffer 6 für Anträge zur COVID‑19‑Rücklage 2019 ein.

Schwerpunkte

  • Das Stichtag‑Datum in den Paragraphen 1 und 4 wird von 30. September auf 31. Dezember geändert.
  • In Ziffer 1 wird ein Hinweis eingefügt, dass eine Unterlage nach § 5 letzter Satz der COVID‑19‑Verlustberücksichtigungsverordnung beizufügen ist.
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Blümel Gernot, Mag., MBA

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