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Novellierung von § 8 (COVID‑19‑Justiz‑Maßnahmen) – Datumskorrektur und neue Inkrafttretensregelung
Verordnung vom 30.09.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung 418/2020 ändert § 8 Abs. 1, indem das Datum von 30. September 2020 auf 31. Dezember 2020 geändert wird, und fügt nach Absatz 6 einen neuen Absatz 7 ein, der das Inkrafttretensdatum der geänderten Fassung auf den 1. Oktober 2020 festlegt.
Bundesministerium für Justiz9/30/2020XXVII
Verwaltungsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung 418/2020 ändert § 8 Abs. 1, indem das Datum von 30. September 2020 auf 31. Dezember 2020 geändert wird, und fügt nach Absatz 6 einen neuen Absatz 7 ein, der das Inkrafttretensdatum der geänderten Fassung auf den 1. Oktober 2020 festlegt.

Schwerpunkte

  • Der Wortlaut von § 8 Abs. 1 wird von „30. September 2020“ auf „31. Dezember 2020“ geändert, um das Datum anzupassen.
  • Nach Absatz 6 von § 8 wird ein neuer Absatz 7 eingefügt, der festlegt, dass die Fassung des § 8 vom BGBl. II Nr. 418/2020 am 1. Oktober 2020 in Kraft tritt.
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