Zusammenfassung
Die Verordnung passt Fristen und Datumsangaben in den Sondermaßnahmen zum COVID‑19‑Schutz im Strafvollzug an. Sie verlängert Fristen bis Ende 2020, führt neue Formulierungen ein und tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.Bundesministerium für Justiz9/30/2020XXVII
Gerichtswesen
Zusammenfassung
Die Verordnung passt Fristen und Datumsangaben in den Sondermaßnahmen zum COVID‑19‑Schutz im Strafvollzug an. Sie verlängert Fristen bis Ende 2020, führt neue Formulierungen ein und tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.Schwerpunkte
- Fristen nach § 3a Abs. 2 StVG, die bis zum 30. September 2020 noch nicht abgelaufen waren, werden bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt und laufen am 1. Jänner 2021 wieder an.
- In § 3 wird das Datum „30. September 2020“ durch „31. Dezember 2020“ ersetzt.
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