Zusammenfassung
Die Verordnung verlängert den Anspruch auf die erhöhte Notstandshilfe nach § 81 Abs. 15 AlVG bis zum 31. Dezember 2020. Sie tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft und gilt für alle Berechtigten im Zeitraum.Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend9/30/2020XXVII
Arbeitslosenversicherung
Zusammenfassung
Die Verordnung verlängert den Anspruch auf die erhöhte Notstandshilfe nach § 81 Abs. 15 AlVG bis zum 31. Dezember 2020. Sie tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft und gilt für alle Berechtigten im Zeitraum.Schwerpunkte
- Der Anspruch auf die erhöhte Notstandshilfe wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.
- Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft und endet automatisch am 31. Dezember 2020.
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