Einmalige Corona‑Gefahrzulage für Beschäftigte in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen
Verordnung vom 07.10.2020Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt den Mindestlohntarif für Beschäftigte in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen um eine einmalige Corona‑Gefahrzulage von 300 € für das Zeitfenster vom 16. März bis 31. Dezember 2020, die bis spätestens Ende 2020 ausgezahlt werden muss.Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend10/7/2020XXVII
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt den Mindestlohntarif für Beschäftigte in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen um eine einmalige Corona‑Gefahrzulage von 300 € für das Zeitfenster vom 16. März bis 31. Dezember 2020, die bis spätestens Ende 2020 ausgezahlt werden muss.Schwerpunkte
- Arbeitnehmer*innen in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen erhalten für die Zeit vom 16. März 2020 bis 31. Dezember 2020 eine einmalige Gefahrzulage von 300 €.
- Die Gefahrzulage wird nicht auf andere freiwillige Zulagen oder Bonuszahlungen angerechnet.
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