Einmalige Corona‑Gefahrenzulage für Helfer*innen in privaten Kindertagesstätten (2020)
Verordnung vom 07.10.2020Zusammenfassung
Die Verordnung führt für das Jahr 2020 eine einmalige Corona‑Gefahrenzulage von 300 € ein, die allen Helfer*innen und Kinderbetreuer*innen in privaten Kindergärten, -krippen und -horten gezahlt wird, die zwischen dem 16. März und dem 31. Dezember 2020 im direkten Kontakt mit Kindern standen. Die Zahlung ist unabhängig von anderen Bonuszahlungen und muss bis zum 31. Dezember 2020 erfolgen.Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend10/7/2020XXVII
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung führt für das Jahr 2020 eine einmalige Corona‑Gefahrenzulage von 300 € ein, die allen Helfer*innen und Kinderbetreuer*innen in privaten Kindergärten, -krippen und -horten gezahlt wird, die zwischen dem 16. März und dem 31. Dezember 2020 im direkten Kontakt mit Kindern standen. Die Zahlung ist unabhängig von anderen Bonuszahlungen und muss bis zum 31. Dezember 2020 erfolgen.Schwerpunkte
- Eine einmalige Corona‑Gefahrenzulage von 300 € wird für alle Helfer*innen und Kinderbetreuer*innen eingeführt, die im genannten Zeitraum direkten Kontakt zu Kindern hatten.
- Die Zulage wird unabhängig von anderen freiwilligen Bonuszahlungen gewährt und diese werden nicht auf die Gefahrenzulage angerechnet.
Dokumente (PDFs)
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