Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass die Finanzmarktaufsichtsbehörde und Revisionsverbände ihre Daten elektronisch über FinanzOnline an das zuständige Finanzamt für Großbetriebe senden müssen, wobei nur Datenstrom‑ oder Webservice‑Verfahren zulässig sind.Bundesministerium für Finanzen10/8/2020XXVII
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Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass die Finanzmarktaufsichtsbehörde und Revisionsverbände ihre Daten elektronisch über FinanzOnline an das zuständige Finanzamt für Großbetriebe senden müssen, wobei nur Datenstrom‑ oder Webservice‑Verfahren zulässig sind.Schwerpunkte
- Die Finanzmarktaufsichtsbehörde muss ihre Daten über das Verfahren FinanzOnline elektronisch an das zuständige Finanzamt für Großbetriebe senden.
- Der Revisionsverband muss seine Daten ebenfalls über FinanzOnline an das Finanzamt für Großbetriebe übermitteln.
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