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Datenübermittlungsverordnung – Zuständigkeit für Großbetriebe (DVZ)
Verordnung vom 08.10.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass die Finanzmarktaufsichtsbehörde und Revisionsverbände ihre Daten elektronisch über FinanzOnline an das zuständige Finanzamt für Großbetriebe senden müssen, wobei nur Datenstrom‑ oder Webservice‑Verfahren zulässig sind.
Bundesministerium für Finanzen10/8/2020XXVII
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Verwaltungsorganisation

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass die Finanzmarktaufsichtsbehörde und Revisionsverbände ihre Daten elektronisch über FinanzOnline an das zuständige Finanzamt für Großbetriebe senden müssen, wobei nur Datenstrom‑ oder Webservice‑Verfahren zulässig sind.

Schwerpunkte

  • Die Finanzmarktaufsichtsbehörde muss ihre Daten über das Verfahren FinanzOnline elektronisch an das zuständige Finanzamt für Großbetriebe senden.
  • Der Revisionsverband muss seine Daten ebenfalls über FinanzOnline an das Finanzamt für Großbetriebe übermitteln.
Dokumente (PDFs)
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Blümel Gernot, Mag., MBA

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9 - Wien



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