Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen verbindlichen Tarif für die Herstellung und Bearbeitung kunstgewerblicher Artikel in Heimarbeit fest, mit unterschiedlichem Stundenlohn für qualifizierte (8,92 €) und nicht‑qualifizierte (7,63 €) Tätigkeiten, einem 10 %igen Heimarbeitszuschlag und zusätzlichen Urlaubs‑ sowie Weihnachtszuschlägen. Der Tarif gilt bundesweit ab dem 1. Juli 2020.Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend10/15/2020XXVII
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen verbindlichen Tarif für die Herstellung und Bearbeitung kunstgewerblicher Artikel in Heimarbeit fest, mit unterschiedlichem Stundenlohn für qualifizierte (8,92 €) und nicht‑qualifizierte (7,63 €) Tätigkeiten, einem 10 %igen Heimarbeitszuschlag und zusätzlichen Urlaubs‑ sowie Weihnachtszuschlägen. Der Tarif gilt bundesweit ab dem 1. Juli 2020.Schwerpunkte
- Der Geltungsbereich des Tarifs erstreckt sich über das gesamte Bundesgebiet und umfasst sämtliche kunstgewerblichen Tätigkeiten, die von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern ausgeführt werden.
- Für qualifizierte Arbeiten wird ein Stundenlohn von 8,92 € festgelegt, für nicht‑qualifizierte Arbeiten 7,63 €.
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