Zusammenfassung
Die Verordnung regelt, wer in Arztpraxen COVID‑19‑Tests durchführen darf, welche Testarten zulässig sind und wie die Vergütung durch die Krankenkassen erfolgt. Sie gilt ab dem 22.10.2020 bis spätestens 31.03.2021.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz10/21/2020XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung regelt, wer in Arztpraxen COVID‑19‑Tests durchführen darf, welche Testarten zulässig sind und wie die Vergütung durch die Krankenkassen erfolgt. Sie gilt ab dem 22.10.2020 bis spätestens 31.03.2021.Schwerpunkte
- Testungen dürfen nur bei Personen mit Krankenversicherung bzw. deren anspruchsberechtigten Angehörigen durchgeführt werden, wenn klinischer Verdacht wegen COVID‑19 besteht und Symptome vorliegen.
- Die Tests müssen nach Terminvergabe und zu festgelegten Ordinationszeiten erfolgen; es sind räumliche und zeitliche Trennungen von Verdachtsfällen sowie Schutzmaßnahmen nach Ärztekammer‑Empfehlungen zu gewährleisten.
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