<!--[-->Verordnung über COVID‑19‑Tests im niedergelassenen Bereich<!--]-->
Verordnung über COVID‑19‑Tests im niedergelassenen Bereich
Verordnung vom 21.10.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt, wer in Arztpraxen COVID‑19‑Tests durchführen darf, welche Testarten zulässig sind und wie die Vergütung durch die Krankenkassen erfolgt. Sie gilt ab dem 22.10.2020 bis spätestens 31.03.2021.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz10/21/2020XXVII
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt, wer in Arztpraxen COVID‑19‑Tests durchführen darf, welche Testarten zulässig sind und wie die Vergütung durch die Krankenkassen erfolgt. Sie gilt ab dem 22.10.2020 bis spätestens 31.03.2021.

Schwerpunkte

  • Testungen dürfen nur bei Personen mit Krankenversicherung bzw. deren anspruchsberechtigten Angehörigen durchgeführt werden, wenn klinischer Verdacht wegen COVID‑19 besteht und Symptome vorliegen.
  • Die Tests müssen nach Terminvergabe und zu festgelegten Ordinationszeiten erfolgen; es sind räumliche und zeitliche Trennungen von Verdachtsfällen sowie Schutzmaßnahmen nach Ärztekammer‑Empfehlungen zu gewährleisten.
Dokumente (PDFs)
Image of politician Anschober Rudolf © Parlamentsdirektion

Anschober Rudolf

GRÜNE


4 - Oberösterreich



Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.