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Benennung und Pflichten von Konformitätsbewertungsstellen im Eisenbahnbereich
Verordnung vom 28.10.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, wie Konformitätsbewertungsstellen im Eisenbahnbereich benannt werden, welche Voraussetzungen sie erfüllen müssen und welche Pflichten sie hinsichtlich Unparteilichkeit, Versicherung und Berichterstattung haben.
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie10/28/2020XXVII
Verkehr

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, wie Konformitätsbewertungsstellen im Eisenbahnbereich benannt werden, welche Voraussetzungen sie erfüllen müssen und welche Pflichten sie hinsichtlich Unparteilichkeit, Versicherung und Berichterstattung haben.

Schwerpunkte

  • Eine Konformitätsbewertungsstelle muss als juristische Person nach österreichischem Recht bestehen und über die personellen und technischen Ressourcen verfügen, um alle ihr zugewiesenen Bewertungsaufgaben nach den EU‑Technischen Spezifikationen (TSI) durchführen zu können.
  • Die Stelle muss eine Haftpflichtversicherung besitzen, die mögliche Schäden aus fehlerhaften Konformitätsbewertungen abdeckt.
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