Zusammenfassung
Die Verordnung verlängert die Frist des § 7 des 1. COVID‑19‑Justiz‑Begleitgesetzes bis zum 31. Dezember 2020 und gilt vom 30. Oktober 2020 bis zu diesem Datum.Bundesministerium für Justiz10/29/2020XXVII
Gerichtswesen
Zusammenfassung
Die Verordnung verlängert die Frist des § 7 des 1. COVID‑19‑Justiz‑Begleitgesetzes bis zum 31. Dezember 2020 und gilt vom 30. Oktober 2020 bis zu diesem Datum.Schwerpunkte
- Die Frist aus § 7 des 1. COVID‑19‑JuBG wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.
- Die Verordnung verliert mit Ablauf des 31. Dezember 2020 ihre Gültigkeit.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.