Verlängerung der Tätigkeitsdauer von Betriebsräten und Behindertenvertrauenspersonen (2020)
Verordnung vom 29.10.2020Zusammenfassung
Die Verordnung verlängert die zulässige Tätigkeit von Betriebsräten und Behindertenvertrauenspersonen bis zum 31. Dezember 2020 und gilt auch für Arbeitnehmer*innen nach den Landarbeitsordnungen.Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend10/29/2020XXVII
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung verlängert die zulässige Tätigkeit von Betriebsräten und Behindertenvertrauenspersonen bis zum 31. Dezember 2020 und gilt auch für Arbeitnehmer*innen nach den Landarbeitsordnungen.Schwerpunkte
- Die zulässige Tätigkeitsdauer der betrieblichen Interessenvertretungen und Behindertenvertrauenspersonen wird vom 31. Oktober 2020 auf den 31. Dezember 2020 verlängert.
- Die Verlängerungsregelung gilt ebenfalls für Arbeitnehmer*innen, die nach den Landarbeitsordnungen der Bundesländer bzw. dem Land‑ und Forstarbeitsgesetz in Vorarlberg beschäftigt sind.
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