Zusammenfassung
Die COVID‑19‑Einreiseverordnung wurde am 29. Oktober 2020 geändert. Die Änderungen betreffen vor allem die Listen von Ländern und Regionen in den Anlagen A und B – einige Regionen werden ausgenommen, andere entfernt – und legen das Inkraft‑Datum der überarbeiteten Anlagen auf den 31. Oktober 2020 fest.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz10/29/2020XXVII
Grenze
Gesundheit
Öffentliche Sicherheit
Zusammenfassung
Die COVID‑19‑Einreiseverordnung wurde am 29. Oktober 2020 geändert. Die Änderungen betreffen vor allem die Listen von Ländern und Regionen in den Anlagen A und B – einige Regionen werden ausgenommen, andere entfernt – und legen das Inkraft‑Datum der überarbeiteten Anlagen auf den 31. Oktober 2020 fest.Schwerpunkte
- Der bisherige Absatz 2 von § 13 wird in „(3)“ umbenannt und ein neuer Absatz 2 wird eingefügt, der das Inkraft‑Datum der Anlagen A und B (31. Oktober 2020) festlegt.
- In Anlage A wird bei „Belgien“ die Formulierung „(mit Ausnahme der Regionen Région de Bruxelles‑Capitale / Brussels Hoofdstedelijk Gewest, Wallonien)“ ergänzt.
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