Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen – November 2020
Verordnung vom 09.11.2020Zusammenfassung
Die Verordnung legt für November 2020 prozentuale Sätze (Hundertsätze) fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird. Die Sätze variieren je nach Dienstort von 1 % bis 50 %.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten11/9/2020XXVII
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Zusammenfassung
Die Verordnung legt für November 2020 prozentuale Sätze (Hundertsätze) fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird. Die Sätze variieren je nach Dienstort von 1 % bis 50 %.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruht auf § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes, die dem Minister die Befugnis geben, Hundertsätze für den Kaufkraftausgleich zu bestimmen.
- Der Hundertsatz ist der Prozentsatz, mit dem die Grundvergütung multipliziert wird, um die Kaufkraftausgleichszulage für den jeweiligen Dienstort zu berechnen.
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