<!--[-->Novelle der COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung (Nov 2020)<!--]-->
Novelle der COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung (Nov 2020)
Verordnung vom 10.11.2020

Zusammenfassung

Die COVID‑19‑SchuMaV wurde 2020 umfassend geändert: Öffnungszeiten für den Einzelhandel wurden eingeschränkt, neue Test‑ und Maskenpflichten für Pflege‑ und Krankenhäuser eingeführt und Begriffe wie „Antigentest“ vereinheitlicht.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz11/10/2020XXVII
Gesundheit

Zusammenfassung

Die COVID‑19‑SchuMaV wurde 2020 umfassend geändert: Öffnungszeiten für den Einzelhandel wurden eingeschränkt, neue Test‑ und Maskenpflichten für Pflege‑ und Krankenhäuser eingeführt und Begriffe wie „Antigentest“ vereinheitlicht.

Schwerpunkte

  • Für Handelsbetriebe gelten neue Öffnungszeiten: Kunden dürfen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Geschäfte in den letzten vier Wochen an diesem Wochentag frühestens geöffnet waren, und höchstens bis 19 Uhr den Laden betreten.
  • In Betrieben mit Schichtbetrieb dürfen Mitarbeitende durchgehend das Betriebsgelände betreten.
Dokumente (PDFs)
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Anschober Rudolf

GRÜNE


4 - Oberösterreich



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