Zusammenfassung
Die COVID‑19‑SchuMaV wurde 2020 umfassend geändert: Öffnungszeiten für den Einzelhandel wurden eingeschränkt, neue Test‑ und Maskenpflichten für Pflege‑ und Krankenhäuser eingeführt und Begriffe wie „Antigentest“ vereinheitlicht.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz11/10/2020XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die COVID‑19‑SchuMaV wurde 2020 umfassend geändert: Öffnungszeiten für den Einzelhandel wurden eingeschränkt, neue Test‑ und Maskenpflichten für Pflege‑ und Krankenhäuser eingeführt und Begriffe wie „Antigentest“ vereinheitlicht.Schwerpunkte
- Für Handelsbetriebe gelten neue Öffnungszeiten: Kunden dürfen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Geschäfte in den letzten vier Wochen an diesem Wochentag frühestens geöffnet waren, und höchstens bis 19 Uhr den Laden betreten.
- In Betrieben mit Schichtbetrieb dürfen Mitarbeitende durchgehend das Betriebsgelände betreten.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.