Zusammenfassung
Die zweite COVID‑19‑SchuMaV‑Novelle korrigiert das Datum in § 19 Abs. 3 von 12. November 2020 auf 22. November 2020 und fügt einen neuen Absatz 5 hinzu, der das Inkrafttreten des geänderten Absatzes am 13. November 2020 festlegt.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz11/11/2020XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die zweite COVID‑19‑SchuMaV‑Novelle korrigiert das Datum in § 19 Abs. 3 von 12. November 2020 auf 22. November 2020 und fügt einen neuen Absatz 5 hinzu, der das Inkrafttreten des geänderten Absatzes am 13. November 2020 festlegt.Schwerpunkte
- Das Datum in § 19 Abs. 3 wird von „12. November 2020“ auf „22. November 2020“ geändert.
- Ein neuer Absatz 5 wird zu § 19 hinzugefügt, der festlegt, dass die geänderte Fassung von § 19 Abs. 3 am 13. November 2020 in Kraft tritt.
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