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2. COVID‑19‑SchuMaV‑Novelle: Datumskorrektur und neuer Absatz
Verordnung vom 11.11.2020

Zusammenfassung

Die zweite COVID‑19‑SchuMaVNovelle korrigiert das Datum in § 19 Abs. 3 von 12. November 2020 auf 22. November 2020 und fügt einen neuen Absatz 5 hinzu, der das Inkrafttreten des geänderten Absatzes am 13. November 2020 festlegt.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz11/11/2020XXVII
Gesundheit

Zusammenfassung

Die zweite COVID‑19‑SchuMaVNovelle korrigiert das Datum in § 19 Abs. 3 von 12. November 2020 auf 22. November 2020 und fügt einen neuen Absatz 5 hinzu, der das Inkrafttreten des geänderten Absatzes am 13. November 2020 festlegt.

Schwerpunkte

  • Das Datum in § 19 Abs. 3 wird von „12. November 2020“ auf „22. November 2020“ geändert.
  • Ein neuer Absatz 5 wird zu § 19 hinzugefügt, der festlegt, dass die geänderte Fassung von § 19 Abs. 3 am 13. November 2020 in Kraft tritt.
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Anschober Rudolf

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4 - Oberösterreich



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