Zusammenfassung
Die Schusswaffenkennzeichnungsverordnung legt fest, dass Schusswaffen und deren wesentliche Teile mit einer Mindestschriftgröße von 1,6 mm gekennzeichnet werden müssen. Sie regelt die Anbringung der Kennzeichnung bei nichtmetallischen Gehäusen, das zu nutzende Alphabet und Zahlensystem sowie die ISO‑Kurzbezeichnung des Herstellungslandes.Bundesministerium für Inneres11/16/2020XXVII
Verwaltungsrecht
Zusammenfassung
Die Schusswaffenkennzeichnungsverordnung legt fest, dass Schusswaffen und deren wesentliche Teile mit einer Mindestschriftgröße von 1,6 mm gekennzeichnet werden müssen. Sie regelt die Anbringung der Kennzeichnung bei nichtmetallischen Gehäusen, das zu nutzende Alphabet und Zahlensystem sowie die ISO‑Kurzbezeichnung des Herstellungslandes.Schwerpunkte
- Die für die Kennzeichnung zu verwendende Schriftgröße muss mindestens 1,6 mm betragen; bei sehr kleinen Bauteilen kann eine kleinere Größe zulässig sein.
- Bei Rahmen oder Gehäusen aus nichtmetallischem Material (z. B. Kunststoff) muss die Kennzeichnung auf einer fest mit dem Bauteil verbundenen Metallplatte angebracht werden, die nicht ohne Weiteres entfernt werden kann und bei Entfernung das Bauteil beschädigt.
Dokumente (PDFs)
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