Zusammenfassung
Die Verordnung vom 17. November 2020 legt den Anpassungsfaktor für das Jahr 2021 auf 1,015 fest, basierend auf § 108 Abs. 5 und § 108f des ASVG.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz11/17/2020XXVII
Gesundheit
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 17. November 2020 legt den Anpassungsfaktor für das Jahr 2021 auf 1,015 fest, basierend auf § 108 Abs. 5 und § 108f des ASVG.Schwerpunkte
- Die Verordnung legt den Anpassungsfaktor für das Jahr 2021 auf 1,015 fest.
- Die Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Faktors ist § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108f ASVG.
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