<!--[-->Änderung der Eisenbahn‑ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV) – Novellierung 2020<!--]-->
Änderung der Eisenbahn‑ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV) – Novellierung 2020
Verordnung vom 18.11.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 18. November 2020 ändert die Eisenbahn‑ArbeitnehmerInnenschutzverordnung. Sie präzisiert Formulierungen, ergänzt technische Anforderungen und legt Fristen für die Umsetzung neuer Sicherheitsmaßnahmen fest.
Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend11/18/2020XXVII
Arbeitsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 18. November 2020 ändert die Eisenbahn‑ArbeitnehmerInnenschutzverordnung. Sie präzisiert Formulierungen, ergänzt technische Anforderungen und legt Fristen für die Umsetzung neuer Sicherheitsmaßnahmen fest.

Schwerpunkte

  • In § 34 wird die Formulierung „gemäß § 25 Abs. 1 Z 4“ zu „gemäß § 25 Z 4“ geändert, wodurch der Verweis auf den Absatz entfällt.
  • In § 36 wird die Liste der erforderlichen Maßnahmen um § 25a ergänzt, sodass nun auch diese Vorschrift beachtet werden muss.
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Aschbacher Christine, Mag. (FH)

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